Asbestarbeiten sollten immer von einem Fachbetrieb durchgeführt werden.

Die gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Asbest

Fachbetrieb für Asbestsanierung und Asbestentsorgung

Fachbetrieb für Asbest

TRGS 519 Sachkunde

Ausgebildete Mitarbeiter

Regelmäßige Fortbildung

Die gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Asbest

Früher eine Wunderfaser, heute ein verstecktes Gift: Asbest lauert noch immer in vielen privaten, gewerblichen und öffentlichen Gebäuden und stellt damit Immobilieneigentümer in Deutschland vor große Herausforderungen. Aufgrund seiner guten Dämmeigenschaften und hohen Hitze- und Feuerbeständigkeit wurde Asbest während des gesamten 20. Jahrhunderts in unzähligen Werkstoffen beigemischt. Aus diesem Grund ist die Anzahl der betroffenen Immobilien heute noch immer sehr groß. Die giftige Substanz stellt dabei nicht zwangsläufig eine Gefahr für Mensch und Umwelt dar, denn in fest gebundener Form ist Asbest nur bedingt gefährlich. Erst mit der Freisetzung der feinen Asbestfasern in der Luft und dem Einatmen des Stoffes über die Lunge können Sie körperliche und umweltbelastende Schäden anrichten.

Doch was können Immobilienbesitzer im eigenen Heim tun, wenn sich asbestbelastete Bauelemente darin befinden? Eine Asbestsanierung und Asbestentsorgung in Eigenregie einfach selbst in die Hand zu nehmen ist keine Option. Da Asbest ein hohes Gefahrenpotenzial darstellt, unterliegen die Arbeiten mit Gefahrstoffen strengen gesetzlichen Vorschriften. Demnach ist der Umgang mit Asbest nur von speziell zertifizierten Fachbetrieben erlaubt, die sich damit auskennen. Wir klären in diesem Artikel auf, welche Vorschriften für Betriebe gelten und worauf Sie bei der Arbeit achten müssen.

Gesetzliche Vorschriften für Betriebe im Umgang mit Asbest

Die strengen Auflagen im Umgang mit Asbest sollen in erster Linie einen gefährdungsfreien Ablauf und eine fachgerechte Asbestentsorgung gewährleisten. Da Privatpersonen bzw. Laien grundsätzlich mit der Arbeit von Gefahrstoffen nicht vertraut sind, müssen sie sich bei anstehenden Asbestarbeiten an einen zertifizierten Fachbetrieb wenden. Dieser trägt die gesamte Verantwortung, dass vor und während der handwerklichen Sanierungsarbeiten keine Gefahr für ihre Mitarbeiter, die Hausbesitzer und die Umwelt besteht. Die Arbeiten mit asbesthaltigen Werkstoffen richten sich im Allgemeinen nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519). Achten Sie bei der Wahl der Fachfirma daher auf solche eine Zertifizierung.

Ein zertifizierter Betrieb ist ein zugelassener Handwerksbetrieb, der unter Berücksichtigung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) folgende gesetzliche Vorschriften einhalten muss:

Ausreichendes Fachpersonal: Der Fachbetrieb hat dafür Sorge zu tragen, dass es über ausreichend fachlich geschulte Fachkräfte verfügt, die im Umgang mit Asbest vertraut und in der Lage sind, die anstehende Asbestarbeiten unter Einhaltung aller gesetzlichen Sicherheitsvorschriften sachgemäß auszuführen.

Schutzausstattung: Ebenfalls muss die Schutzkleidung bei Asbestarbeiten strenge Auflagen erfüllen. Eine sicherheitstechnische Ausstattung besteht aus Masken, Schutzkleidung und Werkzeuge. Zur Schutzkleidung zählen ein Ganzkörperanzug, Handschuhe und spezielle Atemschutzmasken. Ein einfacher Mund-Nasen-Schutz aus dem Baumarkt reicht dabei nicht aus.

Aufsichtsführer vor Ort: Bei allen auszuführenden Arbeiten mit Asbest muss mindestens eine sachkundige Person als Aufsichtsführenden vor Ort sein. Diese sorgt für einen reibungslosen Arbeitsablauf auf der Baustelle und trägt die Verantwortung dafür.

Gesetzliche Vorschriften vor den Arbeiten mit Asbest

Damit eine behördliche Erfassung und ein geregelter Arbeitsablauf bei geplanten Asbestarbeiten garantiert werden können, muss sich der Fachbetrieb bereits im Vorfeld an folgende Vorschriften halten:

Beurteilung der Gefährdung:

Dabei handelt es sich um eine wichtige Maßnahme, die vor den Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden muss. Mit der Gefährdungsbeurteilung wird die Menge der asbesthaltigen Stoffe, das Ausmaß und die Dauer der Ausführung gegenüber dem Gefahrenstoff und der notwendigen Schutzmaßnahmen dokumentiert. In der Gefährdungsbeurteilung müssen außerdem Beurteilungen zu geplanten Vorgehensweise, den Arbeitsbedingungen und den verwendeten Arbeitsmitteln enthalten sein.

Ausarbeitung eines Arbeitsplans:

Im Zuge der Gefährdungsbeurteilung arbeitet der Fachbetrieb einen Arbeitsplan aus. Der Arbeitsplan beschreibt die genaue Vorgehensweise sowie die anzuwendenden Arbeitstechniken. Darin enthalten sind ebenfalls Angaben zur persönlichen Schutzausstattung, zur Asbestentsorgung und zur Freigabe des jeweiligen Arbeitsbereiches, die nach den abgeschlossenen Arbeiten festgehalten werden müssen.

Anmeldung bei der zuständigen Behörde:

Alle geplanten Asbestarbeiten müssen im Vorfeld mindestens sieben Tage bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde angemeldet werden. Bei der Anmeldung müssen Angaben zur Arbeitsstätte, Zahl der Beschäftigten und die ausgearbeiteten Inhalte des Arbeitsplans gemacht werden. Erst mit erteilter Genehmigung durch die Behörde dürfen die Arbeiten mit Asbest begonnen werden. Wer sich nicht daran hält, kann mit hohen Bußgeldern bestraft werden.

Gesetzliche Vorschriften während der Arbeiten mit Asbest

Ein erfahrener und guter Fachbetrieb hält sich nicht nur an die oben beschriebenen Vorschriften im Umgang mit Asbest, sondern muss zudem nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 519) zertifiziert sein und am Tätigkeitsort entsprechend handeln. Unter Einhaltung der TRGS 519 soll die Verletzungsgefahr für alle Mitarbeiter und Privatpersonen möglichst gering gehalten werden. Diese Vorschrift regelt folgende Kriterien:

  • Am Tätigkeitsort muss sich immer eine aufsichtsführende Person befinden. Sie sorgt dafür, dass alle Beschäftigten den Umgang mit den asbesthaltigen Materialien und Arbeitsgeräten sowie das Tragen der vorgeschriebenen Schutzkleidung einhalten. Darüber hinaus ist der Aufsichtsführende für die Einhaltung des Arbeitsplans verantwortlich sowie das Bestimmen von Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung. Alle im Arbeitsplan festgelegten Abläufe dürfen nachträglich nicht mehr geändert werden.
  • Die Beschäftigtenanzahl und deren Arbeitszeit ist auf ein Minimum beschränkt.
  • Alle Mitarbeiter sind verpflichtet spezielle Schutzkleidung zu tragen, die aus Schutzanzügen, Handschuhen und speziellen Atemschutzmasken bestehen. Diese sollen den Kontakt mit dem giftigen Stoff vermeiden.
  • Der Arbeitsbereich muss klar von anderen Bereichen abgegrenzt und durch Warnschilder gekennzeichnet werden, in dem mit Asbest gearbeitet wird. Außerdem muss der Arbeitsbereich für so vorbereitet werden, dass er zu jedem Zeitpunkt vollständig gereinigt werden kann. Alle Materialien, die nach den Asbestarbeiten nicht gereinigt werden können, müssen entsorgt werden. Nach den Arbeit mit Asbest müssen alle Räume feucht gewischt und gründlich gelüftet werden.
  • Alle abgebauten Asbestprodukte müssen ordnungsgemäß behandelt und entsorgt werden. Damit für Mensch und Umwelt eine Gefährdung ausgeschlossen ist, müssen alle asbesthaltigen Materialien für die Lagerung und den Transport in gekennzeichneten, luft- und staubdichten Behältern verpackt werden. Aus diesem Grund ist eine nachträgliches Umfüllen des Werkstoffs nicht mehr erlaubt, da beim Umfüllen Asbeststaub entstehen kann, der eingeatmet werden kann.
  • Mit dem Einsatz von speziellen Industriestaubsaubern oder Luftreinigungssystemen soll eine Gefahr für die Umwelt verhindert werden. Im Hinblick auf die Wartung und Reinigung der Geräte müssen alle geltenden Hygienebestimmungen eingehalten werden.
  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge und Hygiene der Beschäftigten müssen sichergestellt sein. Deswegen muss sich am Einsatzort eine Duschmöglichkeit befinden. Außerdem sind die Beschäftigten verpflichtet, sich regelmäßig ärztlich untersuchen zu lassen.

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